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  • 16.04.2024 · Nachricht · Verfahrensrecht

    Änderungsbefugnis bei fehlerhafter Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten

    | Werden übermittelte Daten i. S. d. § 93c AO unzutreffend ausgewertet, ist das FA unabhängig von der Fehlerquelle gemäß § 175b Abs. 1 AO zur Änderung des Steuerbescheides berechtigt – und sogar verpflichtet (so FG Münster 14.8.23, 8 K 294/23 E, Rev. BFH: IX R 20/23). Eine Änderungsbefugnis nach § 175b AO besteht auch dann, wenn der Fehler wahrscheinlich ebenso bei Vorlage einer Bescheinigung in Papierform aufgetreten wäre. |

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